Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Branding-, Logo- und Webdesign-Leistungen
Anbieter:
Studio Lux 22 - Cristina Haefner (Künstlername von Cristina Vázquez Rodriguez)
Mittelstrasse 30,
10117 Berlin,
Deutschland
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Arbeitsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern ihrer Geltung durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB geschlossen.
Vertragsgegenstand
Gegenstand von Verträgen sind die Konzeption, Gestaltung und Ausarbeitung von Logos sowie damit zusammenhängenden Branding-Leistungen.
Sofern ausdrücklich vereinbart, erbringt der Auftragnehmer auch Leistungen im Bereich der Konzeption, Gestaltung und Umsetzung von Webseiten.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem individuell geschlossenen Vertrag bzw. dem vom Auftraggeber angenommenen Angebot.
Vertragsschluss
Anfragen des Auftraggebers stellen eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahme des Angebots des Auftragnehmers zustande.
Vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung erstellte Entwürfe, Skizzen, Konzepte, Texte und sonstige Vorarbeiten bleiben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, geistiges Eigentum des Auftragnehmers.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Vorgaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm bereitgestellten Materialien, Entwürfe, Texte oder sonstigen Inhalte keine Rechte Dritter verletzen.
Verzögerungen oder Mehraufwand aufgrund fehlender, unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zulasten des Auftragnehmers und werden entsprechend nachfakturiert.
Leistungsumfang und Zusatzleistungen
Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem angenommenen Angebot.
Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind nicht geschuldet und gelten als nachzufakturierende Zusatzleistungen.
Als Zusatzleistungen gelten insbesondere zusätzliche Entwürfe, Überarbeitungen außerhalb vereinbarter Korrekturschleifen sowie gestalterische Weiterentwicklungen auf Grundlage neuer oder geänderter Vorgaben des Auftraggebers.
Zusatzleistungen sind auch dann gesondert zu vergüten, wenn sie auf kurzfristige, mündliche oder dringende Anforderung des Auftraggebers erbracht werden.
Administrative, technische und organisatorische Tätigkeiten
Administrative, technische oder organisatorische Tätigkeiten, die nicht der eigentlichen gestalterischen Leistung zuzuordnen sind, gehören nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang.
Hierzu zählen insbesondere das Hochladen von Dateien, Entwürfen oder Designs in Kundenkonten oder Systeme des Auftraggebers, die Kommunikation mit Druckereien, Hostern, Agenturen oder sonstigen Drittanbietern sowie die technische Übergabe oder Verwaltung von Inhalten.
Derartige Tätigkeiten gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten, auch wenn sie auf Wunsch oder auf dringende Anforderung des Auftraggebers erfolgen.
Schulungen, Einweisungen und Trainings
Schulungen, Einweisungen, Trainings, Workshops oder sonstige Erläuterungen zur Nutzung der erstellten Materialien gehören nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang, sofern sie nicht ausdrücklich Bestandteil des vereinbarten Angebots sind.
Dies gilt insbesondere für Schulungen zur Nutzung von Logos, Branding-Guidelines oder Designmaterialien sowie für Einweisungen in Anwendungen, Plattformen oder Systeme.
Solche Leistungen gelten als Zusatzleistungen und sind gesondert zu vergüten, auch wenn sie nach Projektabschluss oder auf dringende Anforderung erfolgen.
Zusatzaufträge und Vergütungspflicht
Fordert der Auftraggeber zusätzliche Leistungen an und werden diese vom Auftragnehmer erbracht und dem Auftraggeber übermittelt, gelten diese Leistungen als beauftragt.
Die Vergütung richtet sich nach § 632 BGB, sofern keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
Eine unentgeltliche Leistungserbringung ist ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
Bestätigt der Auftragnehmer Zusatzleistungen in Textform, etwa per E-Mail oder WhatsApp, und widerspricht der Auftraggeber nicht unverzüglich, gelten diese als vereinbart.
Abnahme
Die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung ist vom Auftraggeber abzunehmen.
Die Abnahmefrist beträgt 14 Tage nach Mitteilung der Fertigstellung.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gilt das Werk als abgenommen.
Die Nutzung der erbrachten Leistungen, insbesondere durch Veröffentlichung, Markenanmeldung oder sonstige geschäftliche Verwendung, gilt ebenfalls als Abnahme.
Vergütung und Nutzungsrechte
Die Vergütung ergibt sich aus der individuellen vertraglichen Vereinbarung und versteht sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.
Nutzungsrechte und ggf. Eigentumsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
Der Auftragnehmer ist Urheber der erstellten Werke im Sinne des Urheberrechts.
Die Urheberschaft ist nicht übertragbar und bleibt auch bei Markenanmeldung oder sonstiger kommerzieller Nutzung unberührt.
Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind diese Nutzungsrechte einfach, nicht übertragbar, zweckgebunden, räumlich auf Deutschland beschränkt und zeitlich unbegrenzt.
Eine weitergehende Nutzung, insbesondere Exklusivität, weltweite Nutzung, Weiterlizenzierung, Merchandising oder Produktverwertung, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Ein vollständiger Buy-out umfasst nicht den Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte oder die Übertragung der Urheberschaft.
Auftraggeber-Materialien und Ideen
Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Entwürfe, Ideen oder Texte dienen ausschließlich der internen Projektabwicklung.
Diese Unterlagen gelten als vertraulich und dürfen nicht veröffentlicht oder verwertet werden.
Ideen oder gestalterische Vorgaben des Auftraggebers begründen keine Miturheberschaft.
Urheberrechtlich geschützt ist ausschließlich die eigenständige schöpferische Ausarbeitung durch den Auftragnehmer.
Änderungen und Schutz der Werkintegrität
Veränderungen, die das Werk entstellen oder den Ruf des Auftragnehmers beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Wesentliche Änderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
Webseitenleistungen (sofern vereinbart)
Verträge über die Erstellung oder Erweiterung von Webseiten sind Werkverträge.
Webseiten werden, sofern nicht anders vereinbart, für mobile Endgeräte sowie für gängige Browser in ihren aktuellen Versionen optimiert.
Eine rechtliche Prüfung, Rechteklärung, Beschaffung von Lizenzen, Zertifikaten oder die Herausgabe von Quellcodes wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf.
Gewährleistung und Haftung
Geringfügige Abweichungen von subjektiven Gestaltungsvorstellungen stellen keinen Mangel dar, sofern das Werk dem vereinbarten Briefing entspricht.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Abnahme, ausgenommen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für vorhersehbare, vertragstypische Schäden.
Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
Referenznutzung und Vertraulichkeit
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Arbeiten zu Zwecken der Eigenwerbung, insbesondere als Referenz und im Portfolio, zu nutzen.
Dieses Recht gilt auch nach Vertragsbeendigung.
Vertrauliche Informationen, die nicht offenkundig oder öffentlich zugänglich sind, sind vertraulich zu behandeln.
Die Referenznutzung bleibt hiervon unberührt.
Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Stand: Berlin, den 22.05.25